Änderungen zwischen den Fassungen
§ 346geändertÜberschrift (neu), Text
Gebräuche im Geschäftsverkehr
§ 346.
Unter Kaufleuten Unternehmern ist in Ansehung der Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.