▾§ 349geändertÜberschrift (neu), Text
Schadenersatz
§ 349.
Ein Bürge, für Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs entgangenen Gewinn.