▾§ 353geändertÜberschrift (neu), Text
Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
§ 353.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können § 1335 ABGB ist auf Grund dieser Vorschrift Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht gefordert werden anzuwenden.