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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 356geändertÜberschrift (neu); Abs 1
in Kraft 01.03.1939 – 31.12.2006 · idF dRGBl. S 219/1897 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 356↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 356↗RIS↗
Sicherheiten
§ 356.
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und soweit die gesicherte Forderung sich decken nach § 355 Abs. 3 fortbesteht.
(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.