▾§ 372geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht
§ 372.
(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 8, § 16, Abs. 4 des dRGBl. I S 1999/1938.)