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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 379geändertÜberschrift (neu); Abs 1
in Kraft 01.03.1939 – 31.12.2006 · idF dRGBl. S 219/1897 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 379↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 379↗RIS↗
Aufbewahrungspflicht
§ 379.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft unternehmensbezogenes Geschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.