Änderungen zwischen den Fassungen
§ 403geändertÜberschrift (neu)
Provision und Kosten bei Selbsteintritt
§ 403.
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.