Änderungen zwischen den Fassungen
§ 418geändertÜberschrift (neu)
Besichtigung während der Geschäftszeit
§ 418.
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.