Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 423geändertÜberschrift (neu)
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.2006 · idF dRGBl. I S 1428/1938 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 423↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 423↗RIS↗
Verjährung
§ 423.
Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.