Änderungen zwischen den Fassungen
§ 436geändertÜberschrift (neu)
Zahlungspflicht des Empfängers
§ 436.
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.