Änderungen zwischen den Fassungen
§ 449geändertÜberschrift (neu)
Ladeschein und nachfolgende Frachtführer
§ 449.
Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.