Änderungen zwischen den Fassungen
§ 455geändertÜberschrift (neu), Text (neu)
Achter Abschnitt
Zahlungsverzug
Anwendungsbereich
§ 455.
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.