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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 458geändertÜberschrift (neu), Text (neu)
in Kraft 01.01.1955 – 01.01.1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 213/1954 § 458↗RIS↗
in Kraft ab 16.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2013 § 458↗RIS↗
Entschädigung für Betreibungskosten
§ 458.
(Anm.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.)
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.