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Norm
UGB
Fassungen
§ 477 UGB
BGBl
§ 477 UGB
Judikatur
§ 477 UGB
§ 477 UGB
Fassungsvergleich zu
UGB
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alle §§
§ 477
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Unternehmensgesetzbuch (UGB)
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§ 0↗
RIS↗
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§ 477
neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF
dRGBl. S 219/1897
§ 477↗
RIS↗
§ 477.
Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.