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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 484neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. S 219/1897 § 484↗RIS↗
Zweiter Abschnitt.
Reeder und Reederei.
§ 484.
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.