Änderungen zwischen den Fassungen
§ 520neu
§ 520.
(1) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen:
(2) Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:
(3) Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen.
(4) Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen.
(5) Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.