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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 556neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. S 219/1897 § 556↗RIS↗
Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 556.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).