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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 564cneu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. I S 2501/1939 § 564c↗RIS↗
§ 564c.
In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.