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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 571neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. S 219/1897 § 571↗RIS↗
§ 571.
Die in den §§ 569, 570 bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.