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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 633neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. S 219/1897 § 633↗RIS↗
§ 633.
Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht im § 618 das Gegenteil bestimmt ist.