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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 646neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. I S 2501/1939 § 646↗RIS↗
§ 646.
Im Fall des § 645, Abs. 2, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.