Änderungen zwischen den Fassungen
§ 662neu
§ 662.
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:
(2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
(3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement.