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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 663bneu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. I S 2501/1939 § 663b↗RIS↗
§ 663b.
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.