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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 664neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. S 219/1897 § 664↗RIS↗
Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 664.
Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.