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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 665neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. S 219/1897 § 665↗RIS↗
§ 665.
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen.