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Norm
UGB
Fassungen
§ 735 UGB
BGBl
§ 735 UGB
Judikatur
§ 735 UGB
§ 735 UGB
Fassungsvergleich zu
UGB
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alle §§
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Unternehmensgesetzbuch (UGB)
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§ 0↗
RIS↗
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§ 735
neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF
dRGBl. I S 90/1913
§ 735↗
RIS↗
§ 735.
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.