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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 739aneu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 739a↗RIS↗
§ 739a.
Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.