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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 778neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. S 219/1897 § 778↗RIS↗
Zehnter Abschnitt.
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 778.
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.