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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 897neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. S 219/1897 § 897↗RIS↗
§ 897.
Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat.