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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 103neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 201/1982 § 103↗RIS↗
Ersatzzustellung
§ 103.
Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.