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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 117geändertAbs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 117↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 § 117↗RIS↗
§. 117.
(1) Die Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Processgerichtes und der Streitsache durch Edict bekannt zu machen. Das Edict hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Curator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Curator vertreten werde.
(2) Das Edict ist an der Gerichtstafel des Processgerichtes anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleiche zum Streitgegenstande zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von amtswegen angeordnet werden, dass das Edict auch in anderen Zeitungen oder dass es mehreremale eingeschaltet werde. Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in Zeitungen eingeschaltet wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Anschlag und Einschaltung Die Bekanntmachung des Edictes sind Edikts ist von amtswegen Amts wegen zu bewirken.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)