Änderungen zwischen den Fassungen
§ 118geändertAbs 1
§. 118.
(1) Die Zustellung gilt mit Vornahme Aufnahme des Anschlages Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der ihr nachfolgenden Einhändigung Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes Schriftstücks an den Curator Kurator als vollzogen.
(2) Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.