Änderungen zwischen den Fassungen
§ 126geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
§. 126.
(1) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird werden durch Sonn- und Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.