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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 159geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1898 – 31.07.2010 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 159↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 § 159↗RIS↗
Concurseröffnung. Insolvenzeröffnung
§. 159.
Inwiefern bei Eröffnung des Concurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, wird durch die Concursordnung bestimmt. Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.