Änderungen zwischen den Fassungen
§ 189geändertAbs 2
§. 189.
(1) Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
(2) Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftigen entschiedenen Streitsache Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 erhoben wird werden, vom Senate Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werde wird.