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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 206geändert
in Kraft 01.01.1898 – 31.12.2002 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 206↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 § 206↗RIS↗
§. 206.
Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen. Ebenso ist, wenn ein durch Vergleich vereinbarter Eid abgelegt wurde, der darum ansuchenden Partei eine Abschrift des über die Eidesablegung aufgenommenen Protokolles zu ertheilen.