Änderungen zwischen den Fassungen
§ 220geändertAbs 1; Abs 3 (aufgehoben)
Siebenter Titel.
Strafen.
§. 220.
(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 450 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 900 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.