Änderungen zwischen den Fassungen
§ 248geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
§. 248.
(2) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.