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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 248geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.05.1983 – 01.05.1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983 § 248↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 § 248↗RIS↗
§. 248.
(Anm: Aufgehoben durch Art. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983) (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.
(2) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.