Änderungen zwischen den Fassungen
§ 249geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§. 249.
(2) Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den §§ 257 ff vorzugehen.
(3) Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.