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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 281ageändertBezeichnung, Text (neu), Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 2
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 281a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 140/1997 § 281a↗RIS↗
§ 281a. Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
1. nicht eine der die Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
2. das Beweismittel die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Verfügung steht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.