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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 294geändert
in Kraft 01.01.1898 – 31.12.2006 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 294↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 § 294↗RIS↗
§. 294.
Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.