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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 331geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1898 – 31.12.1997 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 331↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 140/1997 § 331↗RIS↗
§. 331.
(1) Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Ladung zu benachrichtigen.
(2) Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn ein Angestellter oder Bediensteter einer mit mechanischen Motoren betriebenen Transportanstalt, ein Berg-, Hütten- oder Walzwerksarbeiter oder eine im Privatforstdienste stehende Person zu laden sind.