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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 371geändert
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 371↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 § 371↗RIS↗
Siebenter Titel.
Beweis durch Vernehmung der Parteien.
§ 371.
(1) Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
(2) Kann einer Partei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, eine Ladung zu ihrer Einvernahme an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, so können alle weiteren Ladungen zu Handen des Vertreters erfolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002;
Art. 16 Abs. 12, BGBl. I Nr. 52/2009.