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Norm
ZPO
Fassungen
§ 372 ZPO
BGBl
§ 372 ZPO
Judikatur
§ 372 ZPO
§ 372 ZPO
Fassungsvergleich zu
ZPO
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alle §§
§ 372
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Zivilprozessordnung (ZPO)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 372
neu
in Kraft ab 01.05.1983 · idF
BGBl. Nr. 135/1983
§ 372↗
RIS↗
§. 372.
Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.