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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 382neu
in Kraft ab 01.03.1958 · idF BGBl. Nr. 2/1958 § 382↗RIS↗
§. 382.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958)
(2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.