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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 418geändertAbs 1
in Kraft 01.08.1914 – 30.04.2022 · idF RGBl. Nr. 118/1914 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 418↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2022 § 418↗RIS↗
§. 418.
(1) Die für die Gerichtsacten bestimmte schriftliche Abfassung des Urtheiles ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterschreiben. Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates mit dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“. Dem nach § 414 Abs. 4 von einem anderen Richter abgefassten Urteil ist der Vermerk anzufügen: „Abgefasst durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden/Richters ... .“ Wird durch Versäumungsurteil nach dem Begehren des Klägers oder durch Verzicht- oder Anerkenntnisurteil erkannt, so kann die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung des Urteils durch den vom Richter zu unterschreibenden Urteilsvermerk ersetzt werden. Die näheren Vorschriften über den Urteilsvermerk werden durch Verordnung erlassen.
(2) Der Auszug eines Urtheiles muss nebst dem Urtheilsspruche auch die in §. 417, Z 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Vor Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigungen an die Parteien können Auszüge und Abschriften des Urtheiles nicht ertheilt werden.
Anmerkung
Die näheren Vorschriften über die den Parteien zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils im Sinne des Abs. 1 letzter Satz enthält die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Urteilsausfertigung, Urschrift des Urteils, Verzichturteil