Änderungen zwischen den Fassungen
§ 433ageändertÜberschrift, Text
Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 433a.
Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.