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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 434geändertAbs 2
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 434↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 § 434↗RIS↗
§. 434.
(1) Die Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mittheilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwalt vertreten sind, zu Protokoll anbringen.
(2) Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil (§§ 397a, 442a) können von einer Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.