Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 437geändert
in Kraft 01.01.1898 – 30.04.2022 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 437↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2022 § 437↗RIS↗
§. 437.
Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses mit der Aufforderung zur mündlichen Verhandlung zu laden, die während der Verhandlung in Augenschein zu nehmenden Gegenstände und die sich auf den Rechtsstreit beziehenden, dem Gerichte noch nicht in Urschrift vorliegenden Urkunden zur Tagsatzung mitzubringen. In der Ladung ist dem Kläger bekannt zu geben, welche Nachtheile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.
Schlagworte
Versäumung