Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 463neu
in Kraft ab 01.03.1919 · idF StGBl. Nr. 95/1919 § 463↗RIS↗
Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.
§. 463.
(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.